AGB's

I. Allgemeine Bestimmungen ​


1. Geltungsbereich​

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB “ genannt) gelten als Rahmenbedingungen für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der mindbit GmbH, Meisenstr. 65, 33607 Bielefeld (nachfolgend „mindbit“ oder „Auftragnehmer“ genannt) und unseren Auftraggebern (nachfolgend „Kunden“ oder “Auftraggeber“ genannt ).
(2) Diese AGB finden nur Anwendung, wenn es sich bei unserem Auftraggeber um ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
(3) Einkaufsbedingungen unserer Kunden verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, können wir diesen geltend machen. Unser Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der von uns geltend gemachte entstanden ist. Im Verzugsfall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn fristlos zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Etwaige Abzinsungen werden wir in Höhe des Bankzinses vornehmen, mit dem wir uns selbst refinanzieren.


2. Vertragsgegenstand

Diese AGB regeln die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Auftraggeber die mindbit mit der Erbringung von Leistungen beauftragt. Die von mindbit zu erbringenden Leistungen werden gesondert innerhalb zu vereinbarender Angebote oder Einzelverträge beschrieben


3. Vertragsschluss​

Unser Angebot ist bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. Der Vertrag kommt durch separat schriftliche Vereinbarung oder die Durchführung des Auftrags durch uns zustande. Er richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der etwaigen schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung und diesen AGB.


4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug​

(1) Ist die Vergütung vertraglich nicht gesondert vereinbart, so gilt die Vergütung nach unserer jeweils aktuellen Preisliste als vereinbart.
(2) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit sich diese während der Durchführung des Vertrages ändert, wird die jeweils am Tage der Leistungserbringung gesetzliche Umsatzsteuer fällig.
(3) Die Vergütung ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, es sei denn, es ist etwas anderes gesondert vereinbart.
(4) Mit Gegenansprüchen kann unser Auftraggeber nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.
(5) Kommt unser Auftraggeber in Verzug und/oder werden uns Tatsachen bekannt, die berechtigten Anlass geben, an seiner Kreditwürdigkeit zu zweifeln, sind wir, unbeschadet der übrigen gesetzlichen Rechte, berechtigt,

– sämtliche Forderungen gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen,
– eigene Lieferungen und Leistungen einzustellen,
– angemessene Sicherheit (z. B. in Form einer Bankbürgschaft bei einem in der EU ansässigen Kreditinstitut) zu verlangen,
– im Verzugsfall Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu fordern.

Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, können wir diesen geltend machen. Unser Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der von uns geltend gemachte entstanden ist. Im Verzugsfall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn fristlos zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Etwaige Abzinsungen werden wir in Höhe des Bankzinses vornehmen, mit dem wir uns selbst refinanzieren.


5. Einsatz von Mitarbeitern​

Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von mindbit im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf Zeit, Art und Weise der Durchführung der Leistung nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter lediglich die Hausordnung des Auftraggebers sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit. Die Durchführung der Leistungen wird jeweils von einem von uns zu benennenden Projektleiter bzw. Ansprechpartner koordiniert.


6. (weggefallen)​


7. Termine​

(1) Von uns genannte Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart, Plantermine. Teillieferungen und Leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(2) Verzögerungen, die in der Sphäre unseres Auftraggebers oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen (z. B. Änderungswünsche, verspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, mangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten) führen dazu, dass sich Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum verschieben. Überschreitet die Verzögerung einen Zeitraum von mehr als 3 Monate, sind wir, unbeschadet der Geltendmachung anderer Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt.
(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbar, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. bei unvorhergesehenen Materialbeschaffungs-Schwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungs-Schwierigkeiten und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Vertragserteilung behindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Das gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerungen länger als 2 Monate andauern, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von der Leistungsfrist frei oder tritt der Auftraggeber zurück bzw. kündigt er, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber darüber unverzüglich benachrichtigen.
(4) Kommt die mindbit mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer der mindbit gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt die mindbit im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.


8. Materialen, Unterlagen, Drucksachen des Auftraggebers​

(1) Vom Auftraggeber zu stellende Materialien, Unterlagen, Drucksachen, Datenträger etc. sind frei Haus anzuliefern.
(2) Wir sind nicht verpflichtet, die angegebenen Stückzahlen von Materialien und Drucksachen, die der Auftraggeber stellt, zu überprüfen. Der Auftraggeber allein ist dafür verantwortlich, dass Form und Inhalt des überlassenen Materials nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
(3) Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von Rechten Dritter sein, zumindest soweit darüber verfügt wird. Andernfalls ersetzt uns der Auftraggeber die aus der Benutzung mangelhafter Datenträger entstandenen Schäden und/oder stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei.


9. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten​

(1) Im Rahmen der Leistungserbringung ist mindbit auf Mitwirkungsleistungen sowie Beistellungen des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, mindbit gemäß den in diesen AGB genannten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten unentgeltlich zu unterstützen. Zu den Mitwirkungsleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, gehören neben weiteren, gesondert zu vereinbarenden, die in diesem Paragraphen genannten Mitwirkungspflichten.
(2) Unter Mitwirkungsleistungen sind Tätigkeiten des Auftraggebers zu verstehen. Mit Beistellungen ist die Zurverfügungstellung von Wirtschaftsgütern gemeint. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, werden Beistellungen – beschränkt auf den erforderlichen Nutzungszeitraum – im Wege der Leihe erbracht.
(3) Die Vertragsdurchführung erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien. Wesentliche Faktoren zum Erreichen der Vertragsziele liegen unter anderem in der personellen, organisatorischen und fachlichen Verantwortung des Auftraggebers. Neben den gesondert spezifizierten Mitwirkungspflichten ist der Auftraggeber auf Anforderung verpflichtet,
(a) gemeinsam mit mindbit die an die jeweiligen von mindbit zu erbringenden Leistungen gestellten Anforderungen in nachvollziehbarer Form schriftlich zu konkretisieren;
(b) die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen , insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Software und Softwarekomponenten, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen;
(c) Testdaten, Testszenarien und sonstige zur Erbringung der Leistungen notwendige Hilfsmittel rechtzeitig bereitzustellen; (d) im Rahmen des Test- oder Produktivbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen und Störungen in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und mindbit unverzüglich mitzuteilen;
(e) bei der Eingrenzung von Fehlerquellen mitzuwirken und die Fehlerbeseitigung im zumutbaren Rahmen zu unterstützen;
(f) rechtzeitig über die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit notwendigen Investitionen zu entscheiden und diese ggf. zu veranlassen; (g) mindbit rechtzeitig über Veränderungen zu unterrichten, die sich auf ihre Leistungserbringung auswirken.


10. Nutzungsrechte an Eigensoftware​

Soweit der Auftraggeber mindbit Software beistellt, um diese Software durch mindbit für ihn betreiben, ändern, anpassen oder in anderer Weise nutzen zu lassen, ist diese Software in dem betreffenden Angebot bzw. Einzelvertrag aufzulisten. Wenn im zugehörigen Angebot bzw. Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, räumt der Auftraggeber mindbit an dieser Software ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich auf die Laufzeit des betroffenen Vertrages begrenztes Recht ein, die Software ausschließlich für Zwecke der Erfüllung des betreffenden Vertrages auf die erforderlichen Systeme von mindbit zu übertragen und dort zu laden, anzuzeigen, ablaufen zu lassen, zu speichern zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderem (Programm-)Material zu verbinden. Die vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen automatisch mit Beendigung des betroffenen Vertrages, ohne dass es einer weiteren Handlung oder Erklärung des Auftraggebers bedarf.


11. Nutzung von Drittsoftware​

Sofern mindbit für die Erbringung der vertraglichen Leistung auf Drittsoftware, z.B. sog. Open-Source-Software, zurückgreift, wird mindbit den Auftraggeber hierüber in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, die sich aus der Verwendung der Drittsoftware ergebenden Nutzungs- und Lizenzbedingungen zu beachten.


12. Verfahren für Leistungsänderungen​

(1) Die Parteien können jederzeit Änderungen des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend kurz “Änderungsantrag”).
(2) Änderungsanträge sind schriftlich einzureichen.
(3) Reicht der Kunde einen Änderungsantrag ein, wird mindbit dem Kunden den voraussichtlichen Aufwand, die Dauer der Prüfung des Änderungsantrags, die für die Prüfung ggf. anfallende zusätzliche Vergütung sowie den für die Durchführung zusätzlich anfallenden Zeitaufwand mitteilen. Leistungen, die im Rahmen eines Änderungsantrags erbracht werden, werden nach dem vereinbarten Tagessatz berechnet. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Änderungsantrags zu den mitgeteilten Konditionen, teilt mindbit ihre Einschätzung der Auswirkungen im Falle der Ausführung des Änderungsantrags mit. Anderenfalls ist mindbit nicht zur Prüfung des Änderungsantrags verpflichtet.
(4) mindbit wird die Durchführung eines Änderungsantrags nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z. B., wenn nach Auffassung von mindbit der Erfolg des Projektes infolge der Durchführung gefährdet würde oder die gewünschte Änderung außerhalb des Leistungsspektrums oder der Leistungskapazitäten von mindbit liegt. Der Kunde kann Änderungsanträge von mindbit ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern der Kunde Änderungsanträge gegen die Empfehlung von mindbit ablehnt, übernimmt der Kunde die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden negativen Konsequenzen. Dies berührt nicht die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von mindbit.
(5) Für Änderungsanträge von mindbit, insbesondere solche, die zum Beispiel wegen nicht erbrachter Mitwirkungsleistung des Kunden oder veränderter gesetzlicher, technischer und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen erforderlich sind, gelten die vereinbarten Tagessätze. (6) Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung durch die Unterschriftsberechtigten der Vertragsparteien wirksam, welche die mit der Durchführung des Änderungsantrags verbundenen Änderungen (insbesondere bezüglich des Leistungsinhalts und Umfangs, Terminplanung, Vergütung, auch bezogen auf das Gesamtprojekt) beinhaltet. Soweit nicht abweichend vereinbart (schriftlich, per E-Mail oder durch Aufnahme in das durch beide Parteien unterzeichnete Sitzungsprotokoll), wird mindbit bis zur schriftlichen Vereinbarung der Änderungen die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.
13. Leistungsstörungen​

(1) Wir erbringen unsere vertraglichen Lieferungen und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Unsere Leistungsbeschreibung, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und unsere werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar. Mündliche Auskünfte oder Zusagen sind bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
(2) Soweit sich aus den leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungsbereiche nichts anderes ergibt, ist der Auftraggeber bei offensichtlichen Leistungsmängeln zur Mängelrüge innerhalb von 3 Werktagen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme verpflichtet. Andere Leistungsmängel muss er unverzüglich ab Entdeckung rügen. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(3) Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Auftraggeber ohne Interesse.
(4) Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir, soweit sich aus den leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungsbereiche nichts anderes ergibt, Gewähr wegen Mängelfreiheit für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Übergabe. Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst ausschließlich Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach unserer Wahl entweder Mangelbeseitigung oder Neuerstellung. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Mängel innerhalb des Verantwortungsbereichs von mindbit auch durch Workarounds behoben werden dürfen, sofern der Mangel die Funktionalität der vertraglich zu erbringenden Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt und die Mangelbeseitigung andernfalls mit unangemessen hohen Kosten verbunden wäre. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter der gesetzlichen Voraussetzung die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder im Rahmen unseres Haftungsumfangs gemäß unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitig ist und die Ursache hierfür in unserer Sphäre liegt.


14. Haftung​

(1) Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Falle der Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes sowie für Schäden, die zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen und im Falle der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Für die Vernichtung von Daten haftet mindbit im Falle grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung von mindbit beschränkt sich für diesen Fall auf den Wiederherstellungsaufwand. Für Schäden, die durch von uns eingesetzte Hardwarekomponente verursacht wurde, haften wir im Fall grober Fahrlässigkeit. Satz 1 dieses Absatzes gilt entsprechend. (3) Daneben haften wir für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Einstandspflicht ist auf solche typischen Schäden begrenzt, die für uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftiger Weise vorauszusehen waren. Sie sind zudem der Höhe nach folgender Maßgabe begrenzt:
Soweit die Haftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe nach für den Schaden eintritt, haften wir pro Schadensfall
– mit insgesamt max. 500.000,00 € für Vermögensschäden bis zu einer Entschädigungsgrenze von

o 250.000,00 € für Beschädigung oder Zerstörung der Website
o 250.000,00 € Rücktritt des Auftraggebers
o 250.000,00 € Vertrauensschäden
o 250.000,00 € Verlust von eigenen Dokumenten
o 250.000,00 € Kosten strafrechtlicher Verteidigung
o 250.000,00 € Reputationsschäden

– mit insgesamt max. 3.000.000 € für Personen- und Sachschäden
– für alle Schadensfälle pro Vertragsjahr mit 250.000,00 €.

(4) Die Beschränkungen in § 14 Abs. 3 gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber statt Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(5) Der Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers bleibt uns erhalten.
(6) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.


15. Vertraulichkeit/Datenschutz​

(1) Beide Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind.
(2) mindbit ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe erlangter Informationen oder Unterlagen an Dritte oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise der schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei.
(3) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Softwareerstellung beziehen, sowie für Daten, die mindbit bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren. mindbit darf den Namen des Auftraggebers in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf den Auftraggeber als Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.


16. Gerichtsstand und geltendes Recht​

Gerichtsstand für sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist der Ort unseres Sitzes, Bielefeld. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


17. Sonstige allgemeine Bestimmungen​

(1) Die sich aus dieser Vereinbarung ergebende Rechte dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die mindbit abgetreten werden.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(3) Die Versendung per E-Mail oder Telefax entspricht mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen der Schriftform.

II. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen, insbesondere für die Softwareerstellung​


1. Geltungsbereich​

(1) Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für Softwareprojekte, die die mindbit GmbH mit Firmensitz in der Meisenstraße 65 in 33607 Bielefeld im Auftrag ihrer Kunden/Auftraggeber (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) durchführt.
Die Leistungen sind insbesondere:
– Erstellung von Software
– Die umfassende Parametrisierung, Änderung und Erweiterung von Individual- und Standard-Software
– Test, Installation und Schulung
(2) Die Leistungen werden in dem Maße, wie es für die ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Kunden erbracht. Im Übrigen werden die Leistungen bei mindbit erbracht.
(3) Die Erfolgsverantwortung tragen wir nur insoweit
(a) die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert wurden und Gegenstand des Vertrages geworden sind (vereinbarte Leistungskriterien) und
(b) der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
Liegt eine der Voraussetzungen nach a) oder b) nicht vor, schulden wir keinen Erfolg, es sei denn, eine nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Mitwirkung des Kunden hat keine Auswirkungen auf die Leistungserbringung.


2. Abnahme​

(1) Der Kunde wird mindbit gegenüber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens die Abnahme erklären. Während des Prüfungszeitraumes kann der Kunde Tests mit von ihm erstellten Testdaten und Testszenarien durchführen. Im Rahmen der Abnahmetests sind vom Kunden alle Funktionen der Software (einschließlich Schnittstellen) zu überprüfen. Abnahmekriterien sind die Leistungsmerkmale, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben.
(2) Etwaige zu rügende Mängel werden in folgenden Fehlerklassen eingeordnet
(a) Fehlerklasse 1
Betriebsverhindernde Fehler: Der Fehler verhindert die Nutzung des Gegenstandes oder wesentlicher Teile
(b) Fehlerklasse 2
Betriebsbehindernde Fehler: Der Fehler behindert die Nutzung des Gegenstandes erheblich
(c) Fehlerklasse 3
Sonstiger Fehler, der die Nutzbarkeit unerheblich einschränkt
(3) Ein Fehler der Klasse 1 liegt auch vor, wenn mehrere Mängel der Klasse 2 zusammen zu Auswirkungen der Klasse 1 führen.
(4) Bei einem Fehler der Klasse 1 wird das Abnahmeverfahren abgebrochen. Es beginnt neu, wenn protokolliert ist, dass kein Fehler der Klasse 1 mehr besteht.
Bei einem Fehler der Klasse 2 wird nur der Fristablauf in Bezug auf das betreffende Teilprojekt gehemmt, bis protokolliert ist, dass kein Fehler der Klasse 2 mehr besteht.
Fehler der Klasse 3 hindern den Fortgang des Abnahmeverfahrens nicht.
(5) Mit erfolgreichem Ende des Probebetriebs (Fristablauf) gilt die Leistung, auch ohne dass es einer Erklärung des Kunden bedarf, als abgenommen. Der Kunde kann die automatische Abnahme dadurch verhindern, dass er rechtzeitig und schriftlich abnahmeverhindernde Fehler mit genauer Beschreibung der Fehler mitteilt. Der Kunde und wir dokumentieren die Vorgänge des Probebetriebs gemeinsam. Leistungen gelten des Weiteren – auch vor Ende des Probebetriebs – als abgenommen, sobald der Auftraggeber sie vorbehaltlos im Produktivbetrieb einsetzt.


3. Mängelansprüche des Kunden​

(1) Der Kunde hat Mängelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Das gilt auch für Mängel, für die Rechte bei der Abnahme vorbehalten sind.
(2) Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst ausschließlich Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach unserer Wahl entweder Mangelbeseitigung oder Neuerstellung. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Mängel innerhalb des Verantwortungsbereichs von minbit auch durch Workarounds behoben werden dürfen, sofern der Mangel die Funktionalität der Software nicht wesentlich beeinträchtigt und die Mangelbeseitigung andernfalls mit unangemessen hohen Kosten verbunden wäre.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzung die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder im Rahmen unseres Haftungsumfangs gemäß unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in unserer Sphäre liegt.
(4) Garantiert sind nur solche Beschaffenheiten, die ausdrücklich als „garantierte Beschaffenheit“ benannt sind. Andere Beschaffenheiten werden nicht, auch nicht stillschweigend, garantiert.
(5) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Leistungen erlischt, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter an dem Leistungsgegenstand Änderungen vornimmt, denen mindbit vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat (z.B. Implementierung, Programmierung, Customizing, Hosting, Systemsizing, Systemadministration, Datenmigration, etc.). Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.(6) Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen verjähren in einem 1 Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung einer Person oder deren Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, Arglist, einer Garantie oder grober Fahrlässigkeit gegeben sind. Der Verjährungsbeginn für Werkleistungen beginnt mit der Abnahme, der für sonstige Leistungen mit Ablieferung.


4. Nutzungsrechte​

(1) An unseren Arbeitsergebnissen, die wir anlässlich und in Erfüllung unserer Beauftragung durch den Auftraggeber im Rahmen des Projektes erbracht und unserem Kunden übergeben haben, räumen wir unserem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und übertragbares, zeitlich und örtlich unbefristetes Nutzungsrecht ein.
(2) Unter den Begriff der Arbeitsergebnisse fallen dabei alle individuell für den Auftraggeber hergestellten Arbeitsergebnisse, wie z. B. Studien, Konzepte, Auswertungen, Planungsunterlagen, Business Blueprints, Programm-Material (Individual-Software und Individual-Softwareanpassungen, Individualanpassungen an Standardsoftware) einschließlich zugehöriger Dokumentation, Datenbanken, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Materialien, die gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in den jeweiligen Einzelverträgen in schriftlicher, maschinenlesbarer und/oder anderer Darstellungsform von mindbit erstellt werden.


5. Schutzrechtsverletzungen​

(1) Soweit der Auftraggeber wegen der Nutzung von Software, die mindbit ihm lizenziert oder sonst zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, von einem Dritten wegen der Verletzung von Urheber-, Patent-, Marken- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, hat mindbit den Auftraggeber von den Ansprüchen des Dritten auf eigene Kosten freizustellen, sofern der in Anspruch genommene Auftraggeber mindbit unverzüglich über seine Inanspruchnahme schriftlich in Form eines eingeschriebenen Briefs (oder vergleichbarer Zustellung mit Nachweis) informiert und sein weiteres Vorgehen mit mindbit abstimmt. Der in Anspruch genommene Auftraggeber ist verpflichtet, mindbit im zumutbaren Rahmen unentgeltlich zu unterstützen, alle notwendigen und angeforderten Informationen zu gewähren und mindbit zu ermächtigen, die Auseinandersetzung mit dem Dritten außergerichtlich und – soweit rechtlich zulässig – gerichtlich zu übernehmen. Der in Anspruch genommene Auftraggeber wird ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von mindbit keine Ansprüche in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen anerkennen.
(2) Um die Schutzrechtsverletzung zu beenden, kann mindbit nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des in Anspruch genommenen Auftraggebers entweder die erforderlichen Nutzungsrechte für den in Anspruch genommenen Auftraggeber erwerben, die Software weiterhin im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zu verwenden, oder die Software in einer Weise ersetzen oder abändern, dass die Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden.
(3) Die Verpflichtungen nach diesem Paragraphen entfallen, falls die behauptete Schutzrechtsverletzung auf folgendem beruht
(a) einer Modifikation der Software, die ohne ausdrückliche Zustimmung oder Genehmigung von mindbit vorgenommen wurde;
(b) einer Verwendung der Software oder der dazugehörigen Benutzerdokumentation durch den Auftraggeber, abweichend von den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Nutzungsbefugnissen;
(c) einer Verbindung, einer Nutzung oder einem Betrieb der Software zusammen mit anderen Produkten, die von mindbit bzw. vom Lizenzgeber dafür nicht vorgesehen sind;
(d) einer Weigerung des in Anspruch genommenen Auftraggebers, eine aktuellere oder modifizierte Version der Software oder eine Ersatzsoftware zu installieren und zu verwenden, die mindbit dem in Anspruch genommenen Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder zur Verfügung angeboten hat, obwohl ihm eine solche Installation und Verwendung unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen zumutbar war.

III. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von dienstvertraglichen Leistungen​

1. Geltungsbereich​

Diese leistungsspezifischen AGB enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für alle (Beratungs-)Dienstleistungen, die die mindbit GmbH mit Firmensitz in der Meisenstraße 65 in 33607 Bielefeld gegenüber ihren Kunden/Auftraggebern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) erbringen.
Soweit wir über die (Beratungs-)Dienstleistungen hinaus auch mit der Umsetzung (namentlich mit der Erweiterung, Installation oder Einführung von Systemen einschließlich Schulungen) beauftragt sind, kommen unsere leistungsspezifischen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwareprojekte (gem. Abschnitt II) zur Anwendung.


2. Durchführung der (Beratungs-)Dienstleistungen

(1) Wir erbringen die (Beratungs-)Dienstleistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt unser Kunde.
(2) Unser Kunde und wir benennen uns gegenseitig jeweils einen verantwortlichen, entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(3) Die Leistungen werden in dem Maße, wie es für die ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Kunden erbracht. Im Übrigen werden die Leistungen bei der mindbit erbracht.
(4) Die Auswahl der Mitarbeiter, die diese Leistungen erbringen, bleibt uns vorbehalten.


3. Schulung​

Schulungen erfolgen nach unserer Wahl beim Kunden oder an einer in Absprache mit unserem Kunden zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Kunden stellt der Kunde nach Absprache mit uns entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet der Kunde die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit.
Aufnahme und Aufbereitung des Schulungsbedarfs sowie Vorbereitung der Schulungen und die Durchführung der Schulung erfolgen durch uns.


4. Laufzeit​

(1) Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.
(2) Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform.


5. Leistungsstörungen​

(1) Für den Fall, dass wir unsere Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht haben und dies zu vertreten haben (Leistungsstörung), so sind wir verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für unseren Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Hinsichtlich der Beobachtungs- und Rügepflichten unseres Kunden verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (gem. Abschnitt I).
(2) Haben wir eine etwaige nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, werden wir unserem Kunden, soweit möglich und zumutbar, die vertragsgemäße Leistungserbringung auf Kosten des Kunden anbieten.
(3) Im Übrigen verweisen wir namentlich hinsichtlich Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (gem. Abschnitt I).